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Wunsch- und Wahlrecht

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Sie haben von Ihrem Arzt eine Reha-Maßnahme verordnet bekommen und diese wurde von Ihrem Kostenträger bewilligt? Und Sie haben schon viel Gutes über eine bestimmte Rehaklinik gehört und diese behandelt auch Ihre Indikation? Dann nichts wie hin!

Nach § 8 Sozialgesetzbuch IX haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Sie haben die Wahl, in welcher Reha-Einrichtung Sie Ihre Reha-Maßnahme durchführen lassen wollen; sowohl stationäre als auch ambulant. Sie müssen nicht den Anweisungen des Kostenträgers folgen oder sich an die von ihm bereitgestellten Kliniken halten. Hinweis: Ihr Kostenträger darf auch keinen Eigenanteil oder Zuzahlung von Ihnen verlangen.

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